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# § 3 BayNatBeiVO (Bayern) — Ausscheiden

Verordnung über die Naturschutzbeiräte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Will ein Beiratsmitglied aus dem Beirat ausscheiden, so genügt hierfür eine schriftliche Erklärung gegenüber der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist.

(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die für die Berufung zuständige Naturschutzbehörde nach Anhörung des bei ihr gebildeten Beirats die Berufung eines Beiratsmitglieds rückgängig machen. Dem betroffenen Beiratsmitglied ist diese Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(3) Scheidet ein Mitglied aus, rückt seine Vertreterin bzw. sein Vertreter nach.

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Zitiervorschlag: § 3 BayNatBeiVO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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