Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden

BayNatBGLV

§ 4 Errichtung des Nationalparks

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/4#abs-1 (1) Das südliche und südwestliche montane bis alpine Gebiet im Landkreis Berchtesgadener Land mit dem Königssee, den Gebirgsstöcken Watzmann und Hochkalter sowie dem bayerischen Teil des Hohen Göll, des Hagengebirges, des Steinernen Meers und der südöstlichen Reiteralpe (Reiteralm) wird in dem in § 5 näher bezeichneten Umfang zum Nationalpark erklärt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/4#abs-2 (2) Dieses Gebiet erhält die Bezeichnung „Nationalpark Berchtesgaden“.

§ 3 § 5