Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden
BayNatBGLV§ 3 Förderung
Stand: 25.08.2026
Zur Bewahrung des Nationalparkgebiets vor übermäßigem Erholungsverkehr werden in seinem Vorfeld die dafür notwendigen Einrichtungen vom Staat nach Maßgabe des Haushalts gefördert.