Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden
BayNatBGLV§ 5 Gebiet
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/5#abs-1 (1) Die Grenzen des Nationalparks verlaufen wie folgt:
1. Die Grenze des Nationalparks fällt im Westen, Süden und Osten mit der Landesgrenze zusammen.
2. Die nördliche Begrenzung beginnt im Nordwesten an der Landesgrenze beim Grenzstein CLXIX.
a) Die Grenze verläuft von dort geradlinig zum südlichen Grenzstein der Flurnummer (Fl.Nr.) 142/2 Gemarkung Forst Jettenberg und von dort weiter entlang des Wachterlsteigs über die sogenannte „Saugasse“ bis zur ehemaligen Oberen Schwegelalm. Sie umfährt diese Alm (Fl.Nr. 95 Forst Jettenberg) im Osten und Norden über die Grenzsteine (Gr.St.) Nrn. 1, 2, 3 und folgt dann weiter dem Wachterlsteig ca. 1800 m nach Südosten bis ca. 700 m westsüdwestlich der Schwarzbachwacht, dann der Grenze zwischen den Fl.Nrn. 1 und 4 Forst Taubensee ca. 1150 m nach Südosten bis zum Gr.St.Nr. 167, dann der Gemarkungsgrenze Forst Taubensee/Gemarkung Ramsau ca. 450 m nach Westsüdwest zur Eisbergscharte.
b) Von der Eisbergscharte verläuft sie zunächst nach Süden und dann nach Südwesten entlang der Gemarkungsgrenze Forst Jettenberg/Gemarkung Ramsau bis ca. 260 m südwestlich des Edelweißlahnerkopfs, dann entlang der östlichen Begrenzung der Fl.Nr. 1358 sowie der südlichen Abgrenzung Fels/Wald innerhalb der Fl.Nr. 1357 Gemarkung Ramsau zunächst ca. 560 m nach Südosten und dann 600 m nach Westsüdwest, weiter entlang der östlichen Grenze der Fl.Nrn. 1356, 1356/2, 1354/2 Gemarkung Ramsau nach Ostsüdost und entlang der Gemarkungsgrenze Forst Hintersee/Gemarkung Ramsau nach Südosten bis zum Gr.St.Nr. 16, dann nach Südsüdwest zum Gr.St.Nr. 7, weiter nach Südwesten entlang der Grenze zwischen den Fl.Nrn. 97 sowie 88, 87, 86 Forst Hintersee, dann nach Südosten entlang der Grenze zwischen den Fl.Nrn. 100 und 86 Forst Hintersee zum Gr.St.Nr. 20, dann nach Südwesten entlang der Grenze zwischen den Fl.Nrn. 100 sowie 64/1 Forst Hintersee (Hirschbichlstraße), dann nach Südosten zum Gr.St.Nr. 4, dann nach Südosten und Nordnordosten entlang der Grenze zwischen den Fl.Nrn. 84 und 85 Forst Hintersee zum Gr.St.Nr. 1, dann nach Nordosten entlang der Grenze zwischen den Fl.Nrn. 84 und 64/1 Forst Hintersee (Hirschbichlstraße) bis zum Gatter am Wildzaun.
c) Vom Gatter am Wildzaun folgt die Grenze der Gemarkungsgrenze Forst Hintersee/Gemarkung Ramsau (= Wildzaun) bis zur Staatsstraße 2099 ca. 80 m westlich der Einmündung der Hinterseestraße, dann der Südgrenze der Staatsstraße 2099 nach Nordosten bis 40 m östlich der Klausbachbrücke. Sie umfährt von dort den Parkplatz zunächst etwa 70 m nach Süden, dann 60 m nach Osten und 60 m nach Norden, wo sie wieder auf die Staatsstraße trifft. Sie folgt dann wieder der Südgrenze der Staatsstraße 2099 bis zum Gr.St.Nr. 116, dann der Gemarkungsgrenze Forst Ramsau/Gemarkung Ramsau nach Süden und dann nach Osten bis zum Gr.St.Nr. 191, dann dem Weg ca. 100 m nach Osten zur Forststraße, der südlichen Begrenzung der Forststraße nach Südosten bis zum Fendtgraben, der östlichen Grenze des Fendtgrabens nach Norden zum Gr.St.Nr. 8, dann wieder der Gemarkungsgrenze Forst Ramsau/Gemarkung Ramsau nach Osten bis zum Wimbach, weiter dem Westufer des Wimbachs nach Nordnordost bis zum Graben genau östlich des Wimbachlehens.
d) Sie verläuft dann geradlinig nach Ostnordost zum Gr.St.Nr. 17, dann entlang der Gemarkungsgrenze Forst Ramsau/Gemarkung Ramsau bis zum Gr.St.Nr. 52, dann geradlinig ca. 100 m nach Ostnordost zum Gr.St.Nr. 29, dann nach Norden und Südosten entlang der Gemarkungsgrenze Forst Ramsau/Gemarkung Ramsau bis zum Gr.St.Nr. 47, dann nach Südsüdost entlang der Gemarkungsgrenze Forst Ramsau/Gemarkung Schönau bis zum Gr.St.Nr. 9 am Schappbach, weiter zuerst nach Nordosten und dann nach Südosten entlang dieser Gemarkungsgrenze (Schappbachriedel) bis zum Gr.St.Nr. 1.
e) Vom Gr.St.Nr. 1 folgt die Grenze der Gemarkungsgrenze Forst Königssee/Gemarkung Schönau nach Osten und Nordosten bis zum Gr.St.Nr. 65, dann nach Südosten bis zum Gr.St.Nr. 87, dann nach Osten, wo sie beim Gr.St.Nr. 96 auf das Westufer des Königssees trifft. Die Grenze springt dann geradlinig nach Ostnordost über den Königssee zum Gr.St.Nr. 1 der Gemarkungsgrenze Forst Königssee/Gemarkung Königssee, verläuft dann in nordöstlicher Richtung entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zum Gr.St.Nr. 16, dann in südöstlicher Richtung bis zum Gr.St.Nr. 29, dann wieder in nordöstlicher Richtung bis zum Pletzgraben.
f) Entlang der Grenze der Fl.Nrn. 150 und 46 (= Pletzgraben) bis zum nördlichen Beginn der Fl.Nr. 66 (= 120 m nordwestlich des Königswegs) folgt sie weiter der Grenze der Fl.Nrn. 66 und 151 Forst Königssee bis zum Königsweg, dann der Grenze der Fl.Nrn. 67 und 66 Forst Königssee nach Süden und Südwesten (Grenze zwischen Wasserfall-Alm und Wald), dann weiter dieser Flurnummerngrenze nach Südosten entlang der nordöstlichen Grenze des Lawinengangs bis zur Grenze der Fl.Nr. 73 Forst Königssee. Sie springt von dort geradlinig ca. 340 m nach Ostsüdost zum Jenner-Gipfel (= trigonometrischer Punkt).
g) Sie verläuft dann nach Osten entlang der Grenze der Fl.Nrn. 81 und 73 Forst Königssee (Jenner-Grat) bis zur Abmarkung der Fl.Nr. 81/1 Forst Königssee. Sie umfährt diese Flurnummer im Westen, Süden und Osten (Bergstation der Jennerbahn). Sie folgt dann weiter nach Osten der Grenze der Fl.Nrn. 81 und 73/2 Forst Königssee (= Jenner-Grat), dann nach Südosten zum südlichsten Punkt dieser Flurnummerngrenze und von dort 200 m nach Nordosten. Sie umfährt dann in einer Länge von 30 m und einer Breite von 10 m die Verankerung des Mitterkaserlifts, die hier nach Südosten in die Fl.Nr. 81 Forst Königssee hineinreicht. Sie folgt dann wieder der Grenze der Fl.Nrn. 81 und 73/2 Forst Königssee weitere 50 m nach Osten (600 m westlich des Punkts, an dem der Pfaffen-Kegel-Grat auf die Landesgrenze trifft).
h) Die Grenze springt von dort geradlinig nach Nordwesten zu dem ausgeprägten Seitengraben und folgt diesem zum Mitterbach 180 m östlich des südöstlichen Grenzsteins der Fl.Nr. 80/1 Forst Königssee. Sie folgt dann weiter der Grenze der Fl.Nrn. 38 und 45, 39 und 45, 40 und 45, 40/2 und 45 sowie 20/5 und 45 Forst Königssee (= östliche Begrenzung des Mitterbachs) bis zur südlichen Begrenzung der Gotzen-Forststraße und weiter der Ostseite dieser Straße nach Norden bis zur Gemarkungsgrenze Forst Königssee/Gemarkung Königssee 30 m südwestlich des Gr.St. Nr. 84. Sie verläuft dann nach Nordosten entlang der Gemarkungsgrenze Forst Königssee/Gemarkung Königssee zur Südgrenze der Bundesstraße 319 und dann entlang der Süd- bzw. Ostgrenze der B 319 (Dürreckstraße = Fl.Nr. 20/12 Forst Königssee) bis zur Gemarkungsgrenze Forst Königssee/Gemarkung Königssee beim Gr.St.Nr. 91. Sie folgt dieser Gemarkungsgrenze nach Nordosten bis zum Gr.St.Nr. 94 am Flinsriegel. Sie springt dann geradlinig abwärts nach Nordosten zur Almgrenze am Scharitzkehlbachl 90 m westlich des südwestlichsten Grenzsteins der Fl.Nr. 4/2 Forst Königssee (Scharitzkehl-Alpengaststätte).
i) Sie verläuft von dort entlang der Grenze der Scharitzkehlalm nach Osten und dann nach Norden, überspringt 195 m östlich der östlichsten Grenze der Fl.Nr. 4/2 Forst Königssee das Scharitzkehlbachl und erreicht nach weiteren 60 m den nordöstlichsten Punkt der Scharitzkehl-Almlichte. Sie folgt von dort fast geradlinig der Geröllgasse nach Nordosten bis zum südöstlichsten Grenzstein der Fl.Nr. 124/5 Forstbezirk Eck und dann der Grenze der Fl.Nr. 124/5 Forstbezirk Eck ca. 20 m nach Nordosten zur Gemarkungsgrenze Forst Königssee/Forstbezirk Eck. Sie verläuft dann entlang dieser Gemarkungsgrenze ca. 1540 m nach Südosten, wo sie ca. 900 m nordwestlich des Göllgipfels wieder die Landesgrenze erreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/5#abs-2 (2) Die Grenzen des Nationalparks sind in einer Karte M 1:25 000 rot eingetragen, die beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) als der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, bei der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen sowie beim Landesamt für Umwelt, bei der Regierung von Oberbayern und bei der Nationalparkverwaltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/5#abs-3 (3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 bezeichneten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.