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§ 3 BayNatBGLV (Bayern) — Förderung

Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Bewahrung des Nationalparkgebiets vor übermäßigem Erholungsverkehr werden in seinem Vorfeld die dafür notwendigen Einrichtungen vom Staat nach Maßgabe des Haushalts gefördert.