Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden

BayNatBGLV

§ 15 Beirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/15#abs-1 (1) Zur fachlichen Beratung in Fragen des Nationalparks wird ein Beirat gebildet. Den Vorsitz führt der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz oder ein von ihm bestellter Vertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/15#abs-2 (2) Die fachliche Beratung kann sich auch auf Angelegenheiten des gesamten Gebiets des Alpenparks Berchtesgaden beziehen, soweit diese in direktem Zusammenhang mit dem Nationalpark stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/15#abs-3 (3) Der Beirat besteht neben dem Vorsitzenden aus weiteren 28 Personen. Ihm gehören an:

ein

Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

ein

Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration,

ein

Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,

ein

Vertreter des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,

ein

Vertreter des Landkreises Berchtesgadener Land,

je ein

Vertreter der Gemeinden Schönau am Königssee und Ramsau sowie des Markts Berchtesgaden,

fünf

Vertreter der Wissenschaft; darunter möglichst zwei Ökologen, ein Wildbiologe und zwei Forstwissenschaftler,

ein

Vertreter der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege,

ein

Vertreter des Deutschen Naturschutzrings e. V.,

ein

Vertreter des Bundes Naturschutz in Bayern e. V.,

ein

Vertreter des Vereins zum Schutz der Bergwelt e. V.,

ein

Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V.,

ein

Vertreter des Deutschen Alpenvereins e. V.,

ein

Vertreter der Bergwacht Bayern

ein

Vertreter des Landesjagdverbands Bayern e. V.,

ein

Vertreter des Landesfischereiverbands Bayern e. V.,

ein

Vertreter des Bayerischen Bauernverbands,

ein

Vertreter des Almwirtschaftlichen Vereins für Oberbayern e. V.,

ein

Vertreter der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bezirksverband Oberbayern,

ein

Vertreter der Industrie- und Handelskammer,

ein

Vertreter des Fremdenverkehrsverbands des Berchtesgadener Landes,

ein

Vertreter des Vereins NaturFreunde Deutschlands Landesverband Bayern e.V.

Die Mitglieder des Beirats werden von den jeweiligen Körperschaften, Behörden und Organisationen benannt, die Vertreter der Wissenschaft vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der bayerischen wissenschaftlichen Hochschulen und der Gesamthochschule Bamberg. Die Organisationen benennen zusätzlich zum Beiratsmitglied einen Stellvertreter; das Beiratsmitglied oder sein Stellvertreter muß ortsansässig sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/15#abs-4 (4) Der Beirat kann um einen Vertreter des Landes Salzburg erweitert werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/15#abs-5 (5) Der Beirat wird vom Staatsministerium einberufen. Die Nationalparkverwaltung sowie die Leiter der Staatlichen Verwaltung Schiffahrt Königssee und des Amts für Landwirtschaft und Forsten Traunstein nehmen an den Sitzungen teil. Zu den Sitzungen können weitere Sachverständige eingeladen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/15#abs-6 (6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.

§ 14 § 15a