Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden
BayNatBGLV§ 14 Nationalparkverwaltung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/14#abs-1 (1) Die Nationalparkverwaltung mit Hauptsitz in Berchtesgaden untersteht dem Staatsministerium als unmittelbar nachgeordnete Sonderbehörde. Sie ist untere Forstbehörde und nimmt die Verwaltungsbefugnisse der unteren Jagdbehörde im Nationalpark mit Ausnahme der Feststellung und Abrundung von Jagdrevieren, der Erteilung, Versagung und Einziehung von Jagdscheinen, der Anordnungen zur Bekämpfung von Wildseuchen, des Erlasses von Rechtsverordnungen und der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Wildes sowie der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/14#abs-2 (2) Die Nationalparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Ausarbeitung und Aufstellung des Nationalparkplans und Vorschlag der jährlichen Maßnahmen,
2. Betrieb und Unterhalt des Nationalparks sowie seiner Einrichtungen,
3. Durchführung und Förderung aller Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der gesamten Pflanzen- und Tierwelt,
4. wissenschaftliche Beobachtung, Anregung, Vergabe und Koordinierung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben,
5. Wahrnehmung der Bildungsaufgaben des Nationalparks einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit,
6. Regelung des Besucher- und Erholungsverkehrs,
7. (aufgehoben) .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/14#abs-3 (3) Die Nationalparkverwaltung wirkt im Vorfeld des Nationalparks bei Maßnahmen zur Information der Bevölkerung und zur Neuanlage von Erholungseinrichtungen mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/14#abs-4 (4) Mit der Durchführung von Vorhaben der Nationalparkverwaltung werden, soweit erforderlich, andere Fachbehörden beauftragt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/14#abs-5 (5) Soweit nicht durch diese Verordnung Zuständigkeiten für die untere Naturschutzbehörde oder für die Nationalparkverwaltung begründet werden, bleiben die Zuständigkeiten anderer Behörden unberührt.