Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)“ BayRS 791-5-15-U [Stand: 1.9.1998]
BayNatAltmV§ 3 Einteilung des Gebiets
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatAltmV/3#abs-1 (1) Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. Ihre Grenzen sind in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage 1 grob dargestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatAltmV/3#abs-2 (2) Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des jeweiligen Begrenzungsstrichs.