Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)“ BayRS 791-5-15-U [Stand: 1.9.1998]

BayNatAltmV

§ 2 Naturparkgrenzen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatAltmV/2#abs-1 (1) Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:100 000, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatAltmV/2#abs-2 (2) Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei den Regierungen von Oberbayern und Niederbayern, der Oberpfalz, von Mittelfranken und Schwaben als höheren Naturschutzbehörden sowie bei der kreisfreien Stadt Ingolstadt und den Landratsämtern Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Kelheim, Regensburg, Neumarkt i. d. OPf., Roth, Weißenburg-Gunzenhausen und Donau-Ries als unteren Naturschutzbehörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatAltmV/2#abs-3 (3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 1 § 3