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# § 2 BayNatAltmV (Bayern) — Naturparkgrenzen

Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)“ BayRS 791-5-15-U [Stand: 1.9.1998]  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:100 000, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt.

(2) Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei den Regierungen von Oberbayern und Niederbayern, der Oberpfalz, von Mittelfranken und Schwaben als höheren Naturschutzbehörden sowie bei der kreisfreien Stadt Ingolstadt und den Landratsämtern Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Kelheim, Regensburg, Neumarkt i. d. OPf., Roth, Weißenburg-Gunzenhausen und Donau-Ries als unteren Naturschutzbehörden.

(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.

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Zitiervorschlag: § 2 BayNatAltmV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatAltmV/2

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