Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Spessart“ BayRS 791-5-2-U [Stand: 1.9.1998]

BayNParkV1982_614

§ 2 Naturparkgrenzen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1982_614/2#abs-1 (1) Die Grenzen des Naturparkes werden in der Anlage 1 beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1982_614/2#abs-2 (2) Die Grenzen des Naturparkes sind dunkelgrün in einer Karte M = 1 : 25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niederlegt ist und auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Regierung von Unterfranken als höherer Naturschutzbehörde und bei den Landratsämtern Aschaffenburg, Miltenberg und Main-Spessart als unteren Naturschutzbehörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1982_614/2#abs-3 (3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 1 § 3