Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Modellregionengesetz

BayMoG

Art 4 Einvernehmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMoG/4#abs-1 (1) Die Festsetzung als Modellregion erfolgt im Einvernehmen mit der Modellregion.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMoG/4#abs-2 (2) Soweit nach Art. 3 von einer Vorschrift freigestellt werden soll, die dem Geschäftsbereich eines anderen Staatsministeriums zuzuordnen ist, erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Staatsministerium.

Art 3 Art 5