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Art 4 BayMoG (Bayern) — Einvernehmen

Bayerisches Modellregionengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Festsetzung als Modellregion erfolgt im Einvernehmen mit der Modellregion.

(2) Soweit nach Art. 3 von einer Vorschrift freigestellt werden soll, die dem Geschäftsbereich eines anderen Staatsministeriums zuzuordnen ist, erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Staatsministerium.