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BayMinG

Art 12 Entschädigung für Umzugs- und Reisekosten, Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/12#abs-1 (1) Den Mitgliedern der Staatsregierung werden für die infolge ihrer Wahl oder Berufung oder der Beendigung ihres Amtsverhältnisses erforderlich werdenden Umzüge sowie für getrennte Haushaltsführung Entschädigungen nach Maßgabe der für Beamte geltenden Vorschriften gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/12#abs-2 (2) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenentschädigung. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Obersten Rechnungshofs.

Art 11 Art 13