Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Staatsregierung bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung
BayMdStRegEntschVEingangsformel
Stand: 25.08.2026
Auf Grund des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung erläßt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: