Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

BayMaximGrUrk

Anlage § 13

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 13

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-13#abs-1 (1) In das k. Maximilianeum sollen nur Jünglinge von hervorragender geistiger Begabung und tadelloser sittlicher Führung aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-13#abs-2 (2) Voraussetzung der Aufnahme ist außer dem christlichen Glaubensbekenntnis der Besitz des bayerischen Indigenats.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-13#abs-3 (3) Auf den Stand und die Vermögensverhältnisse der Eltern soll keine Rücksicht genommen werden.