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Anlage § 13 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 13

(1) In das k. Maximilianeum sollen nur Jünglinge von hervorragender geistiger Begabung und tadelloser sittlicher Führung aufgenommen werden.

(2) Voraussetzung der Aufnahme ist außer dem christlichen Glaubensbekenntnis der Besitz des bayerischen Indigenats.

(3) Auf den Stand und die Vermögensverhältnisse der Eltern soll keine Rücksicht genommen werden.