Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 13
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-13#abs-1 (1) In das k. Maximilianeum sollen nur Jünglinge von hervorragender geistiger Begabung und tadelloser sittlicher Führung aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-13#abs-2 (2) Voraussetzung der Aufnahme ist außer dem christlichen Glaubensbekenntnis der Besitz des bayerischen Indigenats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-13#abs-3 (3) Auf den Stand und die Vermögensverhältnisse der Eltern soll keine Rücksicht genommen werden.