Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 8
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-8#abs-1 (1) Die Verwaltung des gesamten Stiftungsvermögens steht der k. Universität München zu, welche dieselbe durch ihren Verwaltungsausschuß zu führen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-8#abs-2 (2) Der Universitäts- Verwaltungsausschuß soll diese Verwaltung nach denselben Normen und Modalitäten führen, wie die des Universitätsvermögens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-8#abs-3 (3) Er hat insbesondere auch die Stiftung in allen vermögensrechtlichen Beziehungen und hinsichtlich der Prozeßführung zu vertreten.