(1) Die Verwaltung des gesamten Stiftungsvermögens steht der k. Universität München zu, welche dieselbe durch ihren Verwaltungsausschuß zu führen hat.
(2) Der Universitäts- Verwaltungsausschuß soll diese Verwaltung nach denselben Normen und Modalitäten führen, wie die des Universitätsvermögens.
(3) Er hat insbesondere auch die Stiftung in allen vermögensrechtlichen Beziehungen und hinsichtlich der Prozeßführung zu vertreten.