Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt 8 Zimmerbelegung
Stand: 25.08.2026
Der untergebrachten Person soll ein Einzel- oder Zweibettzimmer zugewiesen werden. Eine Zimmerbelegung mit mehr als vier Personen ist nicht zulässig. Männern und Frauen sind getrennte Zimmer zuzuweisen.