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Art 8 BayMRVG (Bayern) — Zimmerbelegung

Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der untergebrachten Person soll ein Einzel- oder Zweibettzimmer zugewiesen werden. Eine Zimmerbelegung mit mehr als vier Personen ist nicht zulässig. Männern und Frauen sind getrennte Zimmer zuzuweisen.