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# Art 21 BayMRVG (Bayern) — Ausführung und Vorführung

Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausführungen können aus wichtigen Gründen zugelassen werden, obwohl die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 nicht erfüllt sind. Die Maßregelvollzugseinrichtung trifft die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen.

(2) Auf Ersuchen eines Gerichts ermöglicht die Maßregelvollzugseinrichtung die Vorführung der untergebrachten Person. Die Maßregelvollzugseinrichtung unterrichtet das Gericht über das Veranlasste.

(3) Die Kosten von Ausführungen und Vorführungen, die auf Wunsch der untergebrachten Person oder überwiegend in ihrem Interesse durchgeführt werden, trägt die untergebrachte Person. Dies gilt auch, soweit der untergebrachten Person hinsichtlich der Kosten von Ausführungen und Vorführungen ein Erstattungsanspruch zusteht. Von der Geltendmachung der Kosten gegenüber der untergebrachten Person kann abgesehen werden, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.

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Zitiervorschlag: Art 21 BayMRVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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