Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landesplanungsgesetz

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Art 13 Landesplanungsbeirat, Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat, der diese durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützt. Den Vorsitz führt die oberste Landesplanungsbehörde. Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.

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