Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landesplanungsgesetz
BayLplGArt 13 Landesplanungsbeirat, Verordnungsermächtigung
Stand: 25.08.2026
Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat, der diese durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützt. Den Vorsitz führt die oberste Landesplanungsbehörde. Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.