Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ladenschlussgesetz
BayLadSchlGArt 10 Aufsicht und Auskunft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLadSchlG/10#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den Kreisverwaltungsbehörden. Daneben üben die Gemeinden die Aufsicht über die Durchführung der Art. 2 bis 7 sowie aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften aus. Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 untersteht die Bayerische Landesapothekerkammer der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLadSchlG/10#abs-2 (2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Behörden finden die Vorschriften des § 139b GewO entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLadSchlG/10#abs-3 (3) Die Inhaber von Verkaufsstellen und die in Art. 2 Abs. 3 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den nach Abs. 1 zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Sie sind verpflichtet, die Dokumentation nach Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Satz 1 zu machenden Angaben beziehen, den nach Abs. 1 zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. Die Dokumentation und Unterlagen sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Auskunftspflicht nach Satz 1 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim sonstigen Feilhalten nach Art. 2 Abs. 3 beschäftigten Arbeitnehmern.