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Art 10 BayLadSchlG (Bayern) — Aufsicht und Auskunft

Bayerisches Ladenschlussgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den Kreisverwaltungsbehörden. Daneben üben die Gemeinden die Aufsicht über die Durchführung der Art. 2 bis 7 sowie aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften aus. Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 untersteht die Bayerische Landesapothekerkammer der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO).

(2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Behörden finden die Vorschriften des § 139b GewO entsprechend Anwendung.

(3) Die Inhaber von Verkaufsstellen und die in Art. 2 Abs. 3 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den nach Abs. 1 zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Sie sind verpflichtet, die Dokumentation nach Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Satz 1 zu machenden Angaben beziehen, den nach Abs. 1 zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. Die Dokumentation und Unterlagen sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Auskunftspflicht nach Satz 1 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim sonstigen Feilhalten nach Art. 2 Abs. 3 beschäftigten Arbeitnehmern.