Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ladenschlussgesetz
BayLadSchlGArt 3 Verkauf bestimmter Waren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLadSchlG/3#abs-1 (1) Apotheken dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln, Desinfektionsmitteln und ähnlichen apothekenüblichen Medizinprodukten geöffnet sein. Die Bayerische Landesapothekerkammer hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Aushang anzubringen, der auf die nächstgelegenen zurzeit geöffneten Apotheken hinweist. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Öffnung gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLadSchlG/3#abs-2 (2) Verkaufsstellen auf dem Gelände oder in Gebäuden von kulturellen Einrichtungen wie Museen, Theatern oder Kinos sowie von Sport- und Freizeiteinrichtungen dürfen an allen Tagen in der Öffnungszeit der Einrichtung zur Versorgung der Besucher mit Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr und mit Waren mit engem Bezug zur Einrichtung geöffnet sein. Art. 5 Abs. 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLadSchlG/3#abs-3 (3) An Sonn- und Feiertagen dürfen
1. Verkaufsstellen zur Abgabe von Zeitungen und Zeitschriften für die Dauer von fünf Stunden,
2. Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, zur Abgabe von Bäcker- und Konditorwaren für die Dauer von drei Stunden,
3. Verkaufsstellen zur Abgabe von Blumen für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am Valentinstag, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, und am Muttertag für die Dauer von vier Stunden, sowie an Allerheiligen, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am ersten Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden, und
4. Verkaufsstellen zur Abgabe frischer Milch oder von Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes für die Dauer von zwei Stunden
zwischen 8 und 18 Uhr, fällt Heiligabend auf einen Sonntag jedoch nur bis 14 Uhr, geöffnet sein, wenn sie auch außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten in überwiegendem Umfang die genannten Waren feilhalten. Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt nicht für die Abgabe am Ostermontag, Pfingstmontag sowie am Zweiten Weihnachtstag. Die Öffnung nach Satz 1 soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes eine von Satz 1 abweichende Lage der zugelassenen Öffnungszeiten festsetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLadSchlG/3#abs-4 (4) Fällt Heiligabend auf einen Sonntag, dürfen an diesem Tag Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten, sowie Verkaufsstellen zur Abgabe von Christbäumen für die Dauer von drei Stunden zwischen 8 und 14 Uhr geöffnet sein.