Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landesbank-Gesetz
BayLaBGArt 7 Vorstand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/7#abs-1 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/7#abs-2 (2) Die Zusammensetzung des Vorstands regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/7#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.