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Art 7 BayLaBG (Bayern) — Vorstand

Bayerisches Landesbank-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.

(2) Die Zusammensetzung des Vorstands regelt die Satzung.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.