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# Art 6 BayLTUntG (Bayern) — Beschlußfähigkeit

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Untersuchungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Ist der Untersuchungsausschuß nicht beschlußfähig, so unterbricht der Vorsitzende zunächst die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlußfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt er die Sitzung. In der nächstfolgenden Sitzung ist der Untersuchungsausschuß beschlußfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

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Zitiervorschlag: Art 6 BayLTUntG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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