Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

BayLTUntG

Art 4 Ausschussmitglieder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/4#abs-1 (1) Jeder Untersuchungsausschuss besteht mindestens aus sieben Mitgliedern des Landtags. Diese werden von den Fraktionen bestimmt und von der Vollversammlung bestellt. Maßgebend hierfür ist die Stärke der Fraktionen; das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/4#abs-2 (2) Fraktionen, die bei der Besetzung der Ausschüsse nach Abs. 1 nicht zum Zuge kommen, entsenden je ein weiteres Mitglied.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/4#abs-3 (3) Die oder der nach Art. 3 bestellte Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden bei der Ausschussbesetzung nach den Abs. 1 und 2 den Fraktionen zugerechnet, denen sie angehören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/4#abs-4 (4) Bei der Bestimmung der Mitglieder nach den Abs. 1 und 2 benennen die Fraktionen so viele Stellvertreterinnen und Stellvertreter, wie ihnen Mitglieder nach den Abs. 1 und 2 zustehen.

Art 3 Art 5