Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

BayLTUntG

Art 21 Zwischenbericht, Schlußbericht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/21#abs-1 (1) Der Landtag kann während der Untersuchung jederzeit vom Untersuchungsausschuß einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/21#abs-2 (2) Nach Abschluß der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuß dem Landtag einen Bericht in schriftlicher Form. Der Bericht darf keine Anträge enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/21#abs-3 (3) Die Anfertigung eines Entwurfs für den Schlußbericht obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuß mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/21#abs-4 (4) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine abweichende Meinung in gedrängter Form auf dem Bericht des Untersuchungsausschusses zu vermerken. Einzelheiten dieser abweichenden Meinung sowie ihre Begründung müssen jedoch aus dem Minderheitenbericht klar erkennbar sein.

Art 20 Art 22