(1) Der Landtag kann während der Untersuchung jederzeit vom Untersuchungsausschuß einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen.
(2) Nach Abschluß der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuß dem Landtag einen Bericht in schriftlicher Form. Der Bericht darf keine Anträge enthalten.
(3) Die Anfertigung eines Entwurfs für den Schlußbericht obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuß mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine abweichende Meinung in gedrängter Form auf dem Bericht des Untersuchungsausschusses zu vermerken. Einzelheiten dieser abweichenden Meinung sowie ihre Begründung müssen jedoch aus dem Minderheitenbericht klar erkennbar sein.