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BayLTGeschOAnlage 2 § 8 Kenntnis von und Zugang zu VS
Stand: 25.08.2026
Kenntnis von und Zugang zu VS
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-8#abs-1 (1) Zugang zu VS können die Mitglieder des mit VS befassten Ausschusses und die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion erhalten. Gleiches gilt für den Ältestenrat und das Präsidium, wenn sie mit einer VS befasst werden. Darüber hinaus können auf Vorschlag ihrer oder ihres Fraktionsvorsitzenden weitere Abgeordnete bei unabweisbarem Bedarf Zugang zu VS erhalten. Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinn des § 353b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) bezüglich der VS nicht, so kann Zugang nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn die oder der Abgeordnete unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-8#abs-2 (2) VS, die im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage zugeleitet werden, dürfen nur der oder dem fragestellenden Abgeordneten zugänglich gemacht werden. Zugang kann nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn die Fragestellerin oder der Fragesteller unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist. Anderen Mitgliedern des Landtags, die nicht gemäß Satz 1 Zugang zu der VS erhalten können, darf keine Kenntnis von der VS gegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-8#abs-3 (3) Die Entscheidung über den Zugang zu VS nach Abs. 1 sowie die förmliche Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-8#abs-4 (4) Den Bediensteten der Fraktionen dürfen VS nur zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie im Auftrag einer oder eines im Sinne des Abs. 1 Sätze 1 und 2 Berechtigten handeln und wenn sie nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. VS, die im Rahmen einer Schriftlichen Anfrage zugeleitet werden, dürfen Bediensteten der Fraktionen weder zugänglich gemacht noch zur Kenntnis gegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-8#abs-5 (5) Für Beamtinnen und Beamte des Landtagsamtes genügt die Sicherheitsüberprüfung und die schriftliche Ermächtigung. Für die sonstigen Bediensteten des Landtagsamtes ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.