Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

Anlage 2 § 7 Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 7

Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-7#abs-1 (1) Die Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Landtags entstehen und die Vervielfältigung (Kopien, Abdrucke, Abschriften, Auszüge usw.) aller VS erfolgen ausschließlich durch das Landtagsamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-7#abs-2 (2) Liegt gemäß § 9 Abs. 1 ein Geheimhaltungsbeschluss vor, so hat das Landtagsamt dies auf der VS zu vermerken.

§ 195