Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

Anlage 2 § 14 Mitteilungspflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 14

Mitteilungspflicht

Wird einer oder einem Abgeordneten bekannt, oder schöpft sie oder er Verdacht, dass eine VS verlorengegangen ist, dass Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben oder dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden, so hat sie oder er die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten des Landtags unverzüglich zu unterrichten.

§ 195