Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschOAnlage 2 § 14 Mitteilungspflicht
Stand: 25.08.2026
Mitteilungspflicht
Wird einer oder einem Abgeordneten bekannt, oder schöpft sie oder er Verdacht, dass eine VS verlorengegangen ist, dass Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben oder dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden, so hat sie oder er die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten des Landtags unverzüglich zu unterrichten.