Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 83 Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer, bei einer Sammelpetition der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner, wird die Art der Erledigung mitgeteilt. Dieser Mitteilung kann eine Begründung beigefügt werden. Bei Petitionen, bei denen sich mindestens 50 Personen mit einem identischen Anliegen an den Landtag wenden und deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt (Massenpetitionen), kann die Mitteilung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landtags ersetzt werden. Hierüber entscheidet der Ausschuss durch Beschluss.

§ 82 § 83a