Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 50 Beratung
Stand: 25.08.2026
Gesetzesvorlagen werden in zwei Lesungen beraten, wenn nicht eine Dritte Lesung beantragt wird. Antragsberechtigt sind der Ältestenrat, eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.