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§ 50 BayLTGeschO (Bayern) — Beratung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gesetzesvorlagen werden in zwei Lesungen beraten, wenn nicht eine Dritte Lesung beantragt wird. Antragsberechtigt sind der Ältestenrat, eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.