Gesetzesvorlagen werden in zwei Lesungen beraten, wenn nicht eine Dritte Lesung beantragt wird. Antragsberechtigt sind der Ältestenrat, eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.
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Gesetzesvorlagen werden in zwei Lesungen beraten, wenn nicht eine Dritte Lesung beantragt wird. Antragsberechtigt sind der Ältestenrat, eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.