Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 30 Einsetzung, Aufgaben und Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Einsetzung, Aufgaben und Verfahren der Untersuchungsausschüsse bestimmen sich nach der Verfassung und dem Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags (BayRS 1100-4-I) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über die Ausschüsse. Die Kürzung der Kostenpauschale richtet sich nach Art. 7 BayAbgG; eine Kürzung erfolgt nicht, wenn ein Mitglied des Untersuchungsausschusses durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird.

§ 29 § 31