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# § 30 BayLTGeschO (Bayern) — Einsetzung, Aufgaben und Verfahren

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einsetzung, Aufgaben und Verfahren der Untersuchungsausschüsse bestimmen sich nach der Verfassung und dem Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags (BayRS 1100-4-I) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über die Ausschüsse. Die Kürzung der Kostenpauschale richtet sich nach Art. 7 BayAbgG; eine Kürzung erfolgt nicht, wenn ein Mitglied des Untersuchungsausschusses durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird.

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Zitiervorschlag: § 30 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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