Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 193a (aufgehoben)
Für § 193a BayLTGeschO liegt kein Text vor.
Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 193a BayLTGeschO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 21.05.2024 – Vf. 37-IVa-21
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 25.10.2023 – Vf. 70-IVa-20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.