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§ 180 Auskunftserteilung zu Beschlüssen des Landtags

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/180#abs-1 (1) Die Staatsregierung gibt dem Landtag über die Ausführung seiner Beschlüsse fortlaufend schriftlich Auskunft (Bericht). Ist die Ausführung eines Beschlusses in angemessener Frist nicht möglich, so erstattet die Staatsregierung einen schriftlichen Zwischenbericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/180#abs-2 (2) Die Berichte oder Zwischenberichte der Staatsregierung über die Ausführung der Beschlüsse des Landtags sind den Mitgliedern des Landtags bekannt zu geben und zur Einsichtnahme beim Landtagsamt offen zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/180#abs-3 (3) Innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe der Offenlegung kann jedes Mitglied des Landtags gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich daran erinnern, dass ein Bericht unvollständig sei oder bestimmt bezeichnete Beschlüsse nicht erledigt seien.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/180#abs-4 (4) Die Erinnerungen werden der Staatsregierung zur schriftlichen Beantwortung mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/180#abs-5 (5) Die Antworten der Staatsregierung werden den Erinnernden bekannt gegeben. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt, wenn eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags binnen zweier Wochen, nachdem die Antwort bekannt gegeben ist, es schriftlich verlangen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/180#abs-6 (6) Antwortet die Staatsregierung auf eine Erinnerung nicht binnen vier Wochen, so kann die oder der Erinnernde binnen zwei weiterer Wochen schriftlich verlangen, dass die Erinnerung auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt und besprochen wird.

§ 179 § 181