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BayLTGeschO

§ 164 Erklärung außerhalb der Tagesordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/164#abs-1 (1) Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung von höchstens fünf Minuten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit des Ausschusses stehen muss, kann die oder der Vorsitzende das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr oder ihm vorher auf Verlangen schriftlich vorzulegen. Mit der Erklärung dürfen keine Anträge verbunden werden. Sofern der Ausschuss nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, kann jeweils einer Rednerin oder einem Redner jeder Fraktion hierzu das Wort erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/164#abs-2 (2) Weigert sich die oder der Vorsitzende, die Erklärung verlesen zu lassen, so entscheidet auf Antrag die Präsidentin oder der Präsident endgültig.

§ 163 § 165