Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 149 Endberatung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/149#abs-1 (1) Alle Gesetzesinitiativen, Staatsverträge und zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnungen prüft der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration auf ihre Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit als „endberatender Ausschuss“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/149#abs-2 (2) Nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union und Konsultationsverfahren behandelt der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen als „endberatender Ausschuss“, sofern die federführende Beratung durch einen anderen Ausschuss erfolgt ist.

§ 148 § 150