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§ 145 BayLTGeschO (Bayern) — Federführung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beratungen über einen Gegenstand finden in der Regel nur in dem hierfür ausschließlich oder hauptsächlich zuständigen Ausschuss („federführender Ausschuss“) statt.