Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 141 Einberufung zur ersten Sitzung
Stand: 25.08.2026
Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten durch Übermittlung der Tagesordnung zur ersten Sitzung einberufen. Ihr Zweck ist die Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 27 Abs. 2).