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§ 141 BayLTGeschO (Bayern) — Einberufung zur ersten Sitzung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten durch Übermittlung der Tagesordnung zur ersten Sitzung einberufen. Ihr Zweck ist die Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 27 Abs. 2).