Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 122 Beschlussfähigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/122#abs-1 (1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/122#abs-2 (2) Bei Beschlüssen, die der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl oder einer Zweidrittelmehrheit des Landtags bedürfen, hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob die erforderliche Mehrheit der Mitglieder des Landtags zugestimmt hat.