Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 122 Beschlussfähigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/122#abs-1 (1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/122#abs-2 (2) Bei Beschlüssen, die der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl oder einer Zweidrittelmehrheit des Landtags bedürfen, hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob die erforderliche Mehrheit der Mitglieder des Landtags zugestimmt hat.

§ 121 § 123