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# § 122 BayLTGeschO (Bayern) — Beschlussfähigkeit

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erforderlich.

(2) Bei Beschlüssen, die der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl oder einer Zweidrittelmehrheit des Landtags bedürfen, hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob die erforderliche Mehrheit der Mitglieder des Landtags zugestimmt hat.

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Zitiervorschlag: § 122 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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